Am 16.12.2019 ist die EU-Direktive 2019/1937 – auch bekannt als EU-Whistleblower-Richtlinie bzw. als EU-Hinweisgeber-Richtlinie – in Kraft getreten, die die Mitgliedsstaaten bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen haben. Ziel der Richtlinie ist es, Hinweisgeber vor Repressalien bei der Meldung von Missständen in Unternehmen zu schützen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie, die erstmals einen EU-weiten standardisierten Schutz für Hinweisgeber festlegen will. Das Gesetz regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
- Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigte müssen sichere interne Hinweisgebersysteme einführen.
- Eine Meldung muss anonym abgegeben werden können, vorzugsweise über ein Software basiertes Hinweisgeber-Meldesystem.
- Innerhalb von 7 Tagen muss die interne Meldestelle den Eingang der Meldung bestätigen.
- Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle dem Whistleblower rückmelden, welche Maßnahmen in der Folge ergriffen wurden.
- Ab dem 17. Dezember 2021 soll die EU-Whistleblower-Richtlinie über das Hinweisgeberschutzgesetz im deutschem Recht verankert sein!
- Das Hinweisgeberschutzgesetz müssen Unternehmen anwenden ab 250 Beschäftigten
- Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz ab 10 Millionen Euro
- Behörden & Kommunen ab 10.000 Einwohner
- Juristische Personen des öffentlichen Sektors ab 250 Beschäftigten
- Ab dem 17. Dezember 2023
- Gilt das Hinweisgeberschutzgesetz zusätzlich für alle Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten
- Behörden & Kommunen unter 10.000 Einwohner
- Juristische Personen des öffentlichen Sektors ab 50 Beschäftigten
Finanzdienstleister müssen unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten interne Meldestellen einrichten (§ 12 Abs. 3 HinSchG-E mwA).
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Auszubildende
- Beamtinnen und Beamte
- Tarifbeschäftigte (Teilzeit/Vollzeit)
- Richterinnen und Richter
- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
- in Heimarbeit Beschäftigte
Sowie Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen. Es erfasst ebenfalls Personen, deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde oder noch nicht begonnen hat.
Ein Whistleblower (auch Hinweisgeber genannt) ist ein Mitarbeiter, Lieferant oder Kunde eines Unternehmens, der/die einen Missstand beobachtet und diesen anonym intern, ohne Angst vor negativen Konsequenzen (z.B. Jobverlust), mitteilen will.
Die Kassiererin im Supermarkt, die merkt, dass der Filialleiter verdorbene Lebensmittel umetikettiert; der Buchhalter, der entdeckt, dass der CEO seine privaten Reisen über das Firmenkonto finanziert – beide stellen sich vermutlich die gleiche Frage: Sollen sie den Missstand melden und so ihre Zukunft gefährden? Die MItarbeiter hatten es in der Vergangenheit oft nicht leicht. Wer auf Missstände hinweist, muss nicht nur um seinen Job bangen, sondern findet auch häufig keinen neuen. Genau das will das Hinweisgeberschutzgesetz ändern. Es gilt wie bei der DSGVO, die „Beweislastumkehr“, der Arbeitgeber muß beweisen, das der gemeldete Vorgang nicht der Wahrheit entspricht. Auch muß der Arbeitgeber nachweisen, dass zwischen einer Kündigung und der Meldung von Missständen keinerlei Verbindung besteht. Dies soll sowohl für Angestellte als auch Beamte gelten.
Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 39 HinSchG).
Hinweisgeber
Beobachtet das Fehlverhalten
Meldet den Vorfall über unsere Software
Ombudsmann
Der Ombudsmann (neutrale Person) wird über den Eingang der Meldung anonym informiert
Der Ombudsmann spricht den Missstand im Unternehmen an
Im Unternehmen werden Lösungen erarbeitet und Entscheidungen getroffen
Ombudsmann gibt Feedback an den Hinweisgeber
https://www.hinweisgeber-meldesystem.de
Wir stellen Ihnen einen gesetzlichen Software basierten Meldekanal, in dem ISO27001, DEKRA TÜV zertifiziert und DSGVO konformen Hinweisgebersystem „EQS-Integrity-Line“ zur Verfügung:
Die EQS-Integrity-Line Special Lösung:
- 50 bis 100 Beschäftigte
Neutrale Plattform: www.hinweisgeber-meldesystem.de ohne „Corporate Identity“. Sie integrieren die URL des Hinweisgebersystems in die Menü-Zeile der Firmenwebseite. Sie stellen einen Bearbeiter (neutrale Person) zur Verfügung der eingehenden Meldungen bearbeitet oder buchen unseren Service als Ombudsmann hinzu.
- 50 bis 250 Beschäftigte
Eigene Plattform, wo Ihr Hinweisgebersystem installiert ist. Eigenes “Corporate Identity“ wird angelegt. Sie integrieren die URL des Hinweisgebersystems in die Menü-Zeile der Firmenwebseite. Sie stellen einen Bearbeiter (neutrale Person) zur Verfügung der eingehenden Meldungen bearbeitet oder buchen unseren Service als Ombudsmann hinzu.
- ab 50 Beschäftigte
Eigene Plattform, wo Ihr Hinweisgebersystem installiert ist. Eigenes “Corporate Identity“ wird angelegt. Sie integrieren die URL des Hinweisgebersystems in die Menü-Zeile der Firmenwebseite. Sie stellen einen Bearbeiter (neutrale Person) zur Verfügung der eingehenden Meldungen bearbeitet oder buchen unseren Service als Ombudsmann hinzu.
Dies ist aktuell schwer zu beantworten, aber auf jeden Fall sollten betroffene Unternehmen und Behörden nicht bis zur Umsetzung in deutsches Recht warten!
Richtlinien können auch unmittelbar anwendbar sein, auch wenn sie von dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden und die Bestimmungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.
Unabhängig von der Frage, ob Letzteres im Falle der Whistleblowing Richtlinie zutrifft, sollten Unternehmen und Behörden aus dem öffentlichen Sektor nicht bis zur Umsetzung in nationales Recht warten und die verbleibende Zeit besser für die Einführung geeigneter Kanäle und Verfahren zum Umgang mit Hinweisen nutzen. Die Anforderungen an Hinweisgeberkanäle sowie an die Behandlung von eingehenden Hinweisen sind in der Whistleblower Richtlinie bestimmt.
Hinweisgeber haben ein Wahlrecht, ob sie Verstöße intern melden oder sich an eine externe Meldestelle wenden (§ 7 HinSchG-E). Letztere soll beim Bundesdatenschutzbeauftragten eingerichtet werden. Bei Verstößen gegen das Finanzrecht soll die Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht („BaFin“) als externe Meldestelle fungieren.
In Ausnahmefällen sollen sich potentielle Hinweisgeber zudem direkt an die Öffentlichkeit wenden können, z.B. über soziale Netzwerke oder die Medien.
Wir empfehlen besser ein Hinweisgeber-Meldesystem, bevor Missstände der Unternehmung in sozialen Netzwerken auftaucht!
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